Flucht und Migration sind zwei verschiedene Rechtsgebiete. Während für Geflüchtete vor allem das Asylgesetz und die Länderaufnahmegesetze sowie das Asylbewerberleistungsgesetz gelten, gibt es im Migrationsrecht sehr viele weitere Gesetze, die Einreise, Aufenthalt oder Freizügigkeit regeln. In manchen Fällen – abhängig vom Aufenthaltsstatus – wird das Sozialrecht wie für Deutsche angewandt, in manchen nicht.
Geflüchtete können dabei ebenso wie andere Ausländerinnen einen unterschiedlichen Rechtsstatus haben.
Es kann sich handeln um
- Asylsuchende,
- Asylberechtigte (die eigentlichen Flüchtlinge),
- abgelehnte Asylsuchende,
- Ausländer*innen, denen aus besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes eine unbefristete Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist,
- Ausländer*innen, denen aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist,
- nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommene Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge,
- Ausländer*innen, denen nach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist.
Die gesetzgeberische Zuständigkeit liegt bei der EU, dem Bund und dem Land. Kommunen setzen dieses Recht um und handeln im übertragenen Wirkungskreis.
Folgende Tabelle zeigt grob, welche Ebene welche Aufgaben mit welchem Gesetz regelt und mittels welcher Behörden umsetzt:
Aufgabe | Gesetz | Behörde |
Europäische Union | ||
Aufnahme, Unterbringung, Versorgung | Aufnahmerichtlinie (PDF) | Europäischer Rat |
Durchführung von Asylverfahren | Verfahrensrichtlinie (PDF) | Europäischer Rat und EASO |
Mindestnormen für Anerkennung und Schutz | Qualifikationsrichtlinie (PDF) | Europäischer Rat und EASO |
Rechte der EU-Bürger, sich frei zu bewegen | Freizügigkeitsrichtlinie | EU-Kommission |
Bund | ||
Aufnahme, Asylverfahren, Standards | Asylgesetz | BMI |
Versorgung Geflüchteter | Asylbewerberleistungsgesetz | BMAS, BMI |
Einreise | Visagesetzgebung und Visum-Handbuch (PDF) | BMI, AA |
Einreise, Aufenthalt, Aufenthaltsbeendigung | Aufenthaltsgesetz und Aufenthaltsverordnung | BMI |
Rechte der EU-Bürger, sich frei zu bewegen, Verfahren | Freizügigkeitsgesetz | AA (Staatsminister) BMAS (Sozialgesetzgebung) |
Bundesland | ||
Aufnahme, Unterbringung, Versorgung, Finanzierung | Landesaufnahmegesetz | Innenministerium MV (IM MV) |
Wer ist für wen zuständig, Verteilung im Land | Zuwanderungszuständigkeits- Landesverordnung | |
Aufnahme, Unterbringung, Versorgung | Gemeinschaftsunterkunfts-Verordnung | IM MV |
Aufnahme, Unterbringung, Betreuung | Richtlinie für das Betreiben von Gemeinschaftsunterkünften und die Betreuung der Bewohner | IM MV |
Unterbringung und Auszahlung der Asylbewerberleistungen, Kostenerstattung | Erstattungsrichtlinie | IM MV und Landesamt für innere Verwaltung (LAiV MV) |
Ärztliche Untersuchung bei Aufnahme | Erlasslage (PDF) | IM MV und Landesamt für innere Verwaltung (LAiV MV) |
Abschiebungen | Erlasslage, nicht veröffentlicht | Landesamt für innere Verwaltung (LAiV MV) in Kooperation mit kommunalen Ausländerbehörden |
Beschulung von Kindern nichtdeutscher Muttersprache, Umsetzung der Schulpflicht | SchulG MV (§§ 41-51), Verwaltungsvorschriften und Hinweise | Bildungsministerium MV |
Integrationsförderung, Sprachmittlung, Soziale Beratung | Allgemeines, Förderrichtlinie, Integrationskonzept des Landes, Integrations- und Teilhabegesetz (PDF) | Sozialministerium MV (LAGuS MV) |
Arbeitsmarkt-Integration | Informationen und Förderinstrumente | Wirtschaftsministerium |
Kommunale Handlungsmöglichkeiten bestehen entsprechend sehr eingeschränkt im Anwenden von Spielräumen des sogenannten pflichtgemäßen Ermessens, in der Auswahl der Orte der Unterbringung, im Rahmen der kommunalen Haushaltsbeschlüsse. Pflichtgemäßes Ermessen ist im Einzelfall anzuwenden und daher nicht geeignet für kommunale Satzungen.
Grundsätzlich kann man aber zu allen Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis Anfragen stellen und auch damit politisch wirksam werden.
Unterschiedliche Aufgaben nach kommunaler Ebene:
- Kreisfreie Städte und Landkreise sind nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz des Landes zuständig für die Unterbringung Geflüchteter. Sie errichten in ihren Kommunen Gemeinschaftsunterkünfte und schreiben Wachdienstleistungen aus oder mieten Wohnungen an. Sie erhalten nach diesem Gesetz alle notwendigen Mittel dafür erstattet.
- Kreisangehörige Städte und Gemeinden nehmen nach Zuweisung durch die Landkreise auf oder haben ggf. Zuzug anderer Zuwanderungsgruppen (Arbeit, Familienzusammenführung, Bildung, …). Sie erhalten für die neuen Einwohner*innen Mittel aus dem FAG (Finanzausgleichsgesetz) und sind zuständig für die Integration ihrer Neubürger*innen.
Nachfolgend stellen wir die zentralen Handlungsbereiche kommunaler Flüchtlings- und Migrationspolitik vor, von der Unterbringung über Integration, Gesundheit, Finanzen bis Fakten bzw. Sprache.
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